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502 2026 220

Tribunal cantonal

Freiburg · 2026-08-25 · Deutsch FR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. B.________ und A.________ waren von August 2019 bis Mai 2022 in einer Liebesbeziehung, die sich spätestens ab Ende 2021 schwierig gestaltete. Anfang 2022 wurde B.________ schwanger, entschloss sich aber zu einer Abtreibung, die schliesslich am 17. Mai 2022 im C.________ vorgenommen wurde. Am 13. Mai 2022 beendete sie per WhatsApp die Beziehung zu A.________ endgültig. In der Folge reichten B.________ und A.________ wechselseitig Strafanzeigen bzw. -anträge ein. Ein Strafantrag B.________ vom 13. September 2022 führte zu einem Strafbefehl gegen A.________ vom 17. August 2023 wegen übler Nachrede, Beschimpfung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, gegen den A.________ Einsprache erhob. Die Angelegenheit ist noch hängig. Eine Strafanzeige A.________ vom 14./20. September 2022 wegen diverser Delikte führte zu einer Einstellungsverfügung vom 17. August 2023, welche die Strafkammer am 29. November 2023 in einem Punkt (üble Nachrede/Verleumdung) aufhob und an die Staatsanwaltschaft zurückwies (Verfahren D 22 1638). Im Übrigen wurde die Einstellungsverfügung bestätigt, soweit sie angefochten worden war. Am 21. Oktober 2024 reichte A.________ eine Strafanzeige gegen B.________ wegen Betrugs ein, die mit Verfügung vom 26. Juni 2026 nicht an die Hand genommen wurde. Am 18. Juni 2026 reichte A.________ eine weitere Strafanzeige gegen B.________ wegen Irreführung der Rechtspflege, Ehrverletzung und falscher Anschuldigung ein und konstituierte sich als Privatkläger (act. 2015 ff.). B. Am 2. Juli 2026 erliess die Staatsanwaltschaft betreffend die Strafanzeige vom 18. Juni 2026 eine Nichtanhandnahmeverfügung und überband die Kosten dem Staat. C. A.________ hat gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juli 2026 am 10. Juli 2026 Beschwerde eingereicht. Er schliesst sinngemäss auf Aufhebung der Verfügung sowie dahin, das Strafverfahren gegen B.________ an die Hand zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme datiert vom 7. August 2026 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. B.________ wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert zehn Tagen bei der Strafkammer Be- schwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die am 10. Juli 2026 gegen die vom 2. Juli 2026 datierte Verfügung eingereichte Beschwerde erfolgte offensichtlich rechtzeitig.

E. 1.2 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StGB). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll. Im Zusammen- hang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren mitgeschützten Rechtsgütern beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Rechts- güter verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (zum Ganzen: BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 138 IV 258 E. 2.3; je mit Hinweisen). Als Strafantragsteller ist der Beschwerdeführer bezüglich des Vorwurfs der Ehrverletzung offensichtlich geschädigte Person und zur Beschwerde berechtigt. Ebenfalls gilt er in Bezug auf den Tatvorwurf der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, da mit diesem Straftatbestand neben dem zuverlässigen Gang der Rechts- pflege auch die Persönlichkeitsrechte der zu Unrecht angeschuldigten Person geschützt werden (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweis). Hinsichtlich des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) gilt der Beschwerde- führer hingegen nicht als geschädigte Person. Dieser Tatbestand schützt einzig die Rechtspflege und damit ein kollektives Rechtsgut (vgl. zuletzt Urteil BGer 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2; mit Hinweisen). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Das Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet jedoch nur die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft, sodass sich die Kognition der Beschwerdeinstanz mithin auf diese angefochtene Verfügung beschränkt. Die Beschwerdeinstanz kann nicht über das hinaus- gehen, was die Staatsanwaltschaft entschieden hat und entscheiden durfte (Urteil BGer 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3). Der Beschwerdeführer bezieht sich einleitend auf diverse andere von ihm angestrengte Verfahren, namentlich das Verfahren D 22 1636, das bis auf einen noch hängigen Punkt eingestellt wurde, sowie auf Ausstandsverfahren und seine Strafanzeigen gegen die fallführende Staatsanwältin. Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, da diese Verfahren nicht Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung waren.

E. 1.4.1 Die Beschwerde muss weiter eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwerdeführer muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Diese Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung. Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (Urteile BGer 7B_132/2026 vom 20. März 2026 E. 2.2; 7B_830/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2.2; 7B_1021/2025 vom 5. November 2025 E. 2.2; 7B_1043/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 2.2; 6B_1450/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4 je mit Hinweisen). Die Beschwerdemotive müssen in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Die Begründung muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Sie kann nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden, da Art. 385 Abs. 2 StPO nicht angewandt werden darf, um Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, der die Verlängerung gesetzlich festgelegter Fristen verbietet (Urteil BGer 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten.

E. 1.4.2 Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung das Strafverfahren mit folgender Begründung nicht an die Hand genommen: «Betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt voraussetzt, dass B.________ ihre Aussagen von 21. November 2024 in der Absicht, ein Strafverfahren gegen A.________ herbeizuführen, getätigt hätte. Diese Absicht ist nirgends im Protokoll der Einvernahme vom 21. November 2024 zu entnehmen, und dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft auch kein Verfahren gegen A.________ wegen der von B.________ getätigten Aussagen eröffnet. Folglich ist der Straftatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).» In seiner Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf diese – im Übrigen zutreffenden – Ausführungen Bezug. Damit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Begründung nicht einzutreten.

E. 1.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Zu den Prozess- voraussetzungen gehört namentlich die Einhaltung der Strafantragsfrist nach Art. 31 StGB (BSK StPO-VOGELSANG, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N. 9; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 310 N. 4). Ist eine Straftat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, due Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus (BSK StGB-ECKERT, 4. Aufl. 2019, Art. 31 N. 6 mit Hinweisen). Nur auf Antrag strafbar sind insbesondere die Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hatte am 18. Juni 2026 Strafantrag gegen B.________ gestellt, weil diese ihn in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2024 als psychischen Gewalttäter diffamiert habe, was ehrverletzend sei. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Verfügung (S. 1 Ziff. 2) festgestellt, betreffend der angezeigten Ehrverletzungsdelikte (Beschimp- fung, Verleumdung) sei die Antragsfrist von drei Monaten nicht eingehalten worden, und die Strafsache nicht an die Hand genommen.

E. 2.3 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Frist von drei Monaten habe erst am 18. Juni 2026 zu laufen begonnen, da er nach der Einvernahme vom 21. November 2024 davon ausgegangen sei, die Staatsanwältin werden gegen B.________ von Amtes wegen ermitteln. In einer E-Mail vom 30. November 2024 habe er sofort beanstandet, dass er nicht als psychischer und physischer Gewalttäter durch B.________ dargestellt werde. Entsprechend habe er gewartet und sei davon ausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft untersucht und B.________ anklagt. Erst im Mai 2026 sei ihm offensichtlich geworden, dass die Staatsanwaltschaft Rechtsverweigerung betreibt, und habe sie ohne Verzug zum Handeln aufgefordert. Die Frist zur Stellung des Strafantrags habe erst am 18. Juni 2026 zu laufen begonnen, weil die Staatsanwaltschaft ihm an diesem Tag mitgeteilt habe, das Parallelverfahren D 22 1638 einstellen zu wollen. Die Staatsanwältin hätte am 21. November 2024 die diffamierenden Lügen der B.________ erkennen müssen, da diese am 21. November 2024 ihren Aussagen vom 27. April 2023 (bezüglich seiner Darstellung als Gewalttäter) widersprochen habe (Beschwerde, S. 2 f.). Mit diesen Vorbringen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Der Beginn der Frist zur Stellung eines Strafantrags liegt nicht im Ermessen der verletzten Person oder der Staatsanwaltschaft, sondern wird durch Art. 31 StGB bestimmt. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die dann zu laufen beginnt, wenn dem Verletzten Tat und Täter bekannt sind. Der Beschwerdeführer war nicht nur an der Einvernahme vom 21. November 2024 (in Begleitung seines Anwalts) anwesend, sondern hat auch das Einvernahmeprotokoll erhalten, was aus dem von ihm eingereichten E-Mail vom

30. November 2024 und den Anhängen hervorgeht (Beschwerdebeilage 3). In diesem Mailverkehr (s. insb. Mail vom 29.11.2024) kritisiert der Beschwerdeführer, die Aussagen B.________ seien nicht präzise protokolliert worden; B.________ habe ihn am 21. November 2024 gar nicht der Gewalt bezichtigt (?). Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer damit selbst widerspricht: Eine Willenserklärung des Beschwerdeführers, dass gegen B.________ ein Strafverfahren wegen Ehrverletzung stattfinden soll, lässt sich dem Mailverkehr auf jeden Fall nicht entnehmen, sodass die Staatsanwältin auch nicht gehalten war, ein solches Strafverfahren zu eröffnen. Tat und Täter waren dem Beschwerdeführer somit spätestens Ende November 2024 bekannt, der Strafantrag erfolgte indes erst am 18. Juni 2026 und damit in einem Zeitpunkt, in dem die dreimonatige Antragsfrist offensichtlich abgelaufen war. Die Nichtanhandnahme ist somit rechtens und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

E. 3 In Bezug auf den Vorwurf der Ehrverletzung ist die Beschwerde abzuweisen. Im Bezug auf die Vorwürfe der Irreführung der Rechtspflege und der falschen Anschuldigung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.

E. 4 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und von der geleisteten Sicherheit

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 bezogen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juli 2026 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne14, einzureichen. Freiburg, 25. August 2026 Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2026 220 Urteil vom 25. August 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz und B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Bracher Edelmann, Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 10. Juli 2026 gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 2. Juli 2026

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. B.________ und A.________ waren von August 2019 bis Mai 2022 in einer Liebesbeziehung, die sich spätestens ab Ende 2021 schwierig gestaltete. Anfang 2022 wurde B.________ schwanger, entschloss sich aber zu einer Abtreibung, die schliesslich am 17. Mai 2022 im C.________ vorgenommen wurde. Am 13. Mai 2022 beendete sie per WhatsApp die Beziehung zu A.________ endgültig. In der Folge reichten B.________ und A.________ wechselseitig Strafanzeigen bzw. -anträge ein. Ein Strafantrag B.________ vom 13. September 2022 führte zu einem Strafbefehl gegen A.________ vom 17. August 2023 wegen übler Nachrede, Beschimpfung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, gegen den A.________ Einsprache erhob. Die Angelegenheit ist noch hängig. Eine Strafanzeige A.________ vom 14./20. September 2022 wegen diverser Delikte führte zu einer Einstellungsverfügung vom 17. August 2023, welche die Strafkammer am 29. November 2023 in einem Punkt (üble Nachrede/Verleumdung) aufhob und an die Staatsanwaltschaft zurückwies (Verfahren D 22 1638). Im Übrigen wurde die Einstellungsverfügung bestätigt, soweit sie angefochten worden war. Am 21. Oktober 2024 reichte A.________ eine Strafanzeige gegen B.________ wegen Betrugs ein, die mit Verfügung vom 26. Juni 2026 nicht an die Hand genommen wurde. Am 18. Juni 2026 reichte A.________ eine weitere Strafanzeige gegen B.________ wegen Irreführung der Rechtspflege, Ehrverletzung und falscher Anschuldigung ein und konstituierte sich als Privatkläger (act. 2015 ff.). B. Am 2. Juli 2026 erliess die Staatsanwaltschaft betreffend die Strafanzeige vom 18. Juni 2026 eine Nichtanhandnahmeverfügung und überband die Kosten dem Staat. C. A.________ hat gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juli 2026 am 10. Juli 2026 Beschwerde eingereicht. Er schliesst sinngemäss auf Aufhebung der Verfügung sowie dahin, das Strafverfahren gegen B.________ an die Hand zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme datiert vom 7. August 2026 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. B.________ wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Erwägungen 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert zehn Tagen bei der Strafkammer Be- schwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die am 10. Juli 2026 gegen die vom 2. Juli 2026 datierte Verfügung eingereichte Beschwerde erfolgte offensichtlich rechtzeitig. 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StGB). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll. Im Zusammen- hang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren mitgeschützten Rechtsgütern beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Rechts- güter verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (zum Ganzen: BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 138 IV 258 E. 2.3; je mit Hinweisen). Als Strafantragsteller ist der Beschwerdeführer bezüglich des Vorwurfs der Ehrverletzung offensichtlich geschädigte Person und zur Beschwerde berechtigt. Ebenfalls gilt er in Bezug auf den Tatvorwurf der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, da mit diesem Straftatbestand neben dem zuverlässigen Gang der Rechts- pflege auch die Persönlichkeitsrechte der zu Unrecht angeschuldigten Person geschützt werden (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweis). Hinsichtlich des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) gilt der Beschwerde- führer hingegen nicht als geschädigte Person. Dieser Tatbestand schützt einzig die Rechtspflege und damit ein kollektives Rechtsgut (vgl. zuletzt Urteil BGer 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2; mit Hinweisen). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Das Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet jedoch nur die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft, sodass sich die Kognition der Beschwerdeinstanz mithin auf diese angefochtene Verfügung beschränkt. Die Beschwerdeinstanz kann nicht über das hinaus- gehen, was die Staatsanwaltschaft entschieden hat und entscheiden durfte (Urteil BGer 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3). Der Beschwerdeführer bezieht sich einleitend auf diverse andere von ihm angestrengte Verfahren, namentlich das Verfahren D 22 1636, das bis auf einen noch hängigen Punkt eingestellt wurde, sowie auf Ausstandsverfahren und seine Strafanzeigen gegen die fallführende Staatsanwältin. Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, da diese Verfahren nicht Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung waren. 1.4. 1.4.1. Die Beschwerde muss weiter eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwerdeführer muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Diese Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung. Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (Urteile BGer 7B_132/2026 vom 20. März 2026 E. 2.2; 7B_830/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2.2; 7B_1021/2025 vom 5. November 2025 E. 2.2; 7B_1043/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 2.2; 6B_1450/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4 je mit Hinweisen). Die Beschwerdemotive müssen in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Die Begründung muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Sie kann nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden, da Art. 385 Abs. 2 StPO nicht angewandt werden darf, um Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, der die Verlängerung gesetzlich festgelegter Fristen verbietet (Urteil BGer 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. 1.4.2. Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung das Strafverfahren mit folgender Begründung nicht an die Hand genommen: «Betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt voraussetzt, dass B.________ ihre Aussagen von 21. November 2024 in der Absicht, ein Strafverfahren gegen A.________ herbeizuführen, getätigt hätte. Diese Absicht ist nirgends im Protokoll der Einvernahme vom 21. November 2024 zu entnehmen, und dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft auch kein Verfahren gegen A.________ wegen der von B.________ getätigten Aussagen eröffnet. Folglich ist der Straftatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).» In seiner Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf diese – im Übrigen zutreffenden – Ausführungen Bezug. Damit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Begründung nicht einzutreten. 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Zu den Prozess- voraussetzungen gehört namentlich die Einhaltung der Strafantragsfrist nach Art. 31 StGB (BSK StPO-VOGELSANG, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N. 9; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 310 N. 4). Ist eine Straftat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, due Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus (BSK StGB-ECKERT, 4. Aufl. 2019, Art. 31 N. 6 mit Hinweisen). Nur auf Antrag strafbar sind insbesondere die Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB). 2.2. Der Beschwerdeführer hatte am 18. Juni 2026 Strafantrag gegen B.________ gestellt, weil diese ihn in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2024 als psychischen Gewalttäter diffamiert habe, was ehrverletzend sei. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Verfügung (S. 1 Ziff. 2) festgestellt, betreffend der angezeigten Ehrverletzungsdelikte (Beschimp- fung, Verleumdung) sei die Antragsfrist von drei Monaten nicht eingehalten worden, und die Strafsache nicht an die Hand genommen. 2.3. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Frist von drei Monaten habe erst am 18. Juni 2026 zu laufen begonnen, da er nach der Einvernahme vom 21. November 2024 davon ausgegangen sei, die Staatsanwältin werden gegen B.________ von Amtes wegen ermitteln. In einer E-Mail vom 30. November 2024 habe er sofort beanstandet, dass er nicht als psychischer und physischer Gewalttäter durch B.________ dargestellt werde. Entsprechend habe er gewartet und sei davon ausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft untersucht und B.________ anklagt. Erst im Mai 2026 sei ihm offensichtlich geworden, dass die Staatsanwaltschaft Rechtsverweigerung betreibt, und habe sie ohne Verzug zum Handeln aufgefordert. Die Frist zur Stellung des Strafantrags habe erst am 18. Juni 2026 zu laufen begonnen, weil die Staatsanwaltschaft ihm an diesem Tag mitgeteilt habe, das Parallelverfahren D 22 1638 einstellen zu wollen. Die Staatsanwältin hätte am 21. November 2024 die diffamierenden Lügen der B.________ erkennen müssen, da diese am 21. November 2024 ihren Aussagen vom 27. April 2023 (bezüglich seiner Darstellung als Gewalttäter) widersprochen habe (Beschwerde, S. 2 f.). Mit diesen Vorbringen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Der Beginn der Frist zur Stellung eines Strafantrags liegt nicht im Ermessen der verletzten Person oder der Staatsanwaltschaft, sondern wird durch Art. 31 StGB bestimmt. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die dann zu laufen beginnt, wenn dem Verletzten Tat und Täter bekannt sind. Der Beschwerdeführer war nicht nur an der Einvernahme vom 21. November 2024 (in Begleitung seines Anwalts) anwesend, sondern hat auch das Einvernahmeprotokoll erhalten, was aus dem von ihm eingereichten E-Mail vom

30. November 2024 und den Anhängen hervorgeht (Beschwerdebeilage 3). In diesem Mailverkehr (s. insb. Mail vom 29.11.2024) kritisiert der Beschwerdeführer, die Aussagen B.________ seien nicht präzise protokolliert worden; B.________ habe ihn am 21. November 2024 gar nicht der Gewalt bezichtigt (?). Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer damit selbst widerspricht: Eine Willenserklärung des Beschwerdeführers, dass gegen B.________ ein Strafverfahren wegen Ehrverletzung stattfinden soll, lässt sich dem Mailverkehr auf jeden Fall nicht entnehmen, sodass die Staatsanwältin auch nicht gehalten war, ein solches Strafverfahren zu eröffnen. Tat und Täter waren dem Beschwerdeführer somit spätestens Ende November 2024 bekannt, der Strafantrag erfolgte indes erst am 18. Juni 2026 und damit in einem Zeitpunkt, in dem die dreimonatige Antragsfrist offensichtlich abgelaufen war. Die Nichtanhandnahme ist somit rechtens und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3. In Bezug auf den Vorwurf der Ehrverletzung ist die Beschwerde abzuweisen. Im Bezug auf die Vorwürfe der Irreführung der Rechtspflege und der falschen Anschuldigung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 4. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und von der geleisteten Sicherheit

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 bezogen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juli 2026 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne14, einzureichen. Freiburg, 25. August 2026 Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin